AGB | ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Einzelunternehmen Maria Hafele | GLN 9110009731513 | ATU63612503
AT-6092 Birgitz | Wiesenweg 15 | +43 660 55 44 006
webservice@region-tirol.info | www.region-tirol.info

Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol
FG Werbung und Marktkommunikation, FG Immobilien- & Vermögenstreuhänder,
Landesinnung Sparte Gewerbe und Handwerk, Landesinnung Sparte Handel

TÄTIGKEIT DES AUFTRAGNEHMERS
Honorar Konsulent | Produktentwicklung | Repräsentationsmarketing

GRUNDLAGE für sämtliche Rechtsgeschäfte
zwischen dem Auftraggeber und der Firma Maria Hafele (im Folgenden Firma Hafele) gelten zumindest nachfolgende Bedingungen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berühren dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen, um etwaige hierdurch entstehende Lücken zu schließen. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Firma Hafele schriftlich bestätigt werden. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers durch die Firma Hafele bedarf es nicht. Die Angebote der Firma Hafele sind freibleibend und unverbindlich. Die AGB gelten ab dem ersten Auftrag, bei welchen auf deren Geltung hingewiesen wurde, bis zur Herausgabe neuer AGB auch für alle zukünftigen bzw. neuen Aufträge, selbst wenn diese ohne Hinweis auf diese AGB zustande kommen.
Aufträge können schriftlich oder mündlich erteilt werden, sie können jedenfalls auch schlüssig erfolgen (zB. durch Fragestellung, Auskünfte, Rechercheanfragen, etc.). Sind bei Erteilung eines Auftrages an die Firma Hafele mehrere Personen involviert, haften diese solidarisch für das Honorar, die Auftragssumme der Auftragnehmerin.

LEISTUNGSUMFANG - Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem erteilten Auftrag, der Leistungsbeschreibung im Auftrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Firma Hafele, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Hafele. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Firma Hafele. Alle Leistungen der Firma Hafele (insbesondere alle Ideen, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien, etc.) sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Auftraggeber freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird die Firma Hafele zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Firma Hafele wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Firma Hafele haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Firma Hafele wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Firma Hafele schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

FREMDLEISTUNGEN - Beauftragung Dritter
Die Firma Hafele ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers. Die Firma Hafele wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Soweit die Firma Hafele notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Firma Hafele.

TERMINE
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom der Firma Hafele schriftlich zu bestätigen. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Firma Hafele aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und die Firma Hafele berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Befindet sich die Firma Hafele in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Firma Hafele schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

VORZEITIGE AUFLÖSUNG
Die Firma Hafele ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Firma Hafele weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Firma Hafele eine taugliche Sicherheit leistet;
d) über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Firma Hafele fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

HONORAR | RECHNUNGEN
Die Firma Hafele ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form (Mail) zu übermitteln. Der Auftraggeber ist mit der Übermittlung der Rechnungen per Mail ausdrücklich einverstanden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Firma Hafele für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Firma Hafele ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 1.500,-- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Firma Hafele berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen bis zu 50% der Auftragssumme abzurufen. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Firma Hafele für die erbrachten Leistungen Anspruch auf folgende Kostensätze: Der Stundensatz beträgt 285,00 €. Die Abrechnung erfolgt je angefangener halben Stunde. Die Tagespauschale beträgt € 2.000,00. Für die Nutzung eines KFZ, gefahrene PKW Kilometer werden 0,60 € verrechnet. Für die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte hat die Firma Hafele Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Firma Hafele sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Firma Hafele schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Firma Hafele dem Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. Für alle Arbeiten der Firma Hafele, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Firma Hafele das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Firma Hafele zurückzustellen. Rechnungsreklamationen werden anerkannt, wenn diese schriftlich innerhalb 2 Wochen, gerechnet ab Rechnungslegungsdatum, bei der Firma Hafele einlangen.

ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT
Honorar | Rechnungen ist/sind sofort mit Rechnungslegung und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungenen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Soweit die Firma Hafele die Zahlung durch Bank- oder Kundenkarten akzeptiert, wird die Forderung der Firma Hafele erst mit Einlösung dieser Mittel getilgt. Diskontspesen trägt der Auftraggeber. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf den Geschäftskonto der Firma Hafele als geleistet. Skontoabzüge, Honorarnachlässe bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen, Honorarnachlässe außer Kraft und werden nachverrechnet. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles hat der Auftraggeber ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem 3-Monats_Euribor zu bezahlen. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der Firma Hafele die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten von einer Mahnung in Höhe von je Netto € 15,00, und / oder dem Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Die Firma Hafele ist berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf älteste offene Posten und hierbei zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und dann erst auf das Kapital anzurechnen. Bei Zahlungsverzug des auftraggebers kann die Firma Hafele sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Vor gänzlicher Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich der Verzugszinsen und Betreibungskosten ist die Firma Hafele zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Firma Hafele für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Eine Kompensation der Forderungen der Firma Hafele auf Grund der von der Firma Hafele vorgenommenen Lieferungen und Leistungen mit allfälligen Gegenforderungen des Auftraggebers – aus welchem Grund immer diese entstanden sind – ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Lieferungen | Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Auftraggeber, auf das Eigentum der Firma Hafele hinzuweisen und die Firma Hafele unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Auftraggeber Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

EIGENTUMSRECHT UND URHEBERRECHT
Alle Leistungen der Firma Hafele, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Fotos, etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Firma Hafele und können von der Firma Hafele jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Firma Hafele jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Firma Hafele setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Firma Hafele dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Firma Hafele, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firma Hafele und - soweit die Leistungen urheber-rechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Firma Hafele, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Firma Hafele erforderlich. Dafür steht der Firma Hafele und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Für die Nutzung von Leistungen der Firma Hafele bzw. von Werbemitteln, für die die Firma Hafele konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Auftragnehmervertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht - ebenfalls die Zustimmung der Firma Hafele notwendig. Für Nutzungen des Eigentums- und / oder Urheberrechtes steht der Firma Hafele im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle Auftragnehmervergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Auftragnehmervergütung mehr zu zahlen. Der Auftraggeber haftet der Firma Hafele für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

KENNZEICHNUNG
Die Firma Hafele ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Firma Hafele und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Firma Hafele ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

GEWÄHRLEISTUNG
Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich nach Lieferung/Leistung durch die Firma Hafele, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung | Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Auftraggeber das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Firma Hafele zu. Die Firma Hafele wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Auftraggeber der Firma Hafele alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Firma Hafele ist berechtigt, die Verbesserung der Lieferung | Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Firma Hafele mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Die Firma Hafele haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben oder genehmigt wurden. Das Recht zum Regress gegenüber der Firma Hafele gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen. Ein Gewährleistungsanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst Verhandlungen mit einem Dritten führt oder ohne unsere Zustimmung Vereinbarungen schließt.

HAFTUNG UND PRODUKTHAFUNG
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Firma Hafele für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Jegliche Haftung der Firma Hafele für Ansprüche, die auf Grund der von der Firma Hafele erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Auftraggeber erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Firma Hafele ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Firma Hafele nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Auftraggebers oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Auftraggeber hat die Firma Hafele diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Firma Hafele. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

KOMMUNIKATION
Der Auftraggeber stimmt der Kommunikation durch elektronische Post („E-Mail“) dann zu, wenn er seine E-Mail-Adresse etwa durch Abdruck auf seinem Briefpapier, seiner Visitenkarte oder durch Übermittlung einer E-Mail an die Firma Hafele bekannt gibt. Der auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails grundsätzlich aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internet unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder von Dritten ausgespäht werden können. Für diese Folgen übernimmt die Firma Hafele keine Haftung. Die Firma Hafele ist berechtigt, die Übermittlung von E-Mails ohne digitale Signatur und ohne spezifische Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem vorzunehmen. Die elektronische Kommunikation mit der Firma Hafele hat ausschließlich über die E-Mail-Adresse webservice@region-tirol.info zu erfolgen. Bei der Übermittlung von Nachrichten in neuen Angelegenheiten, die Fristen oder Termine enthalten, hat sich der Auftraggeber rechtzeitig vor Ende der Frist bzw. dem Termin telefonisch rückzuversichern, dass die betreffende Nachricht tatsächlich bei der Firma Hafele eingelangt ist.

DATENSCHUTZ
Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Firma Hafele die vom Auftraggeber bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung, etc.) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers, sowie für Werbezwecke in eigener Sache automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Nähere Ausführungen finden Sie in der Datenschutzerklärung der EU- DatenschutzGrundverordnung (DSGVO): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE | Der Ansprechpartner für Fragen oder für einen Widerruf bzw Widerspruch ist Herr Pepi Bodner. A-6092 Birgitz, Wiesenweg 15, +43 660 5544006, webservice@region-tirol.info | www.region-tirol.info

ANZUWENDENDES RECHT
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Firma Hafele und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, der Verweisungsnormen des IPRG und Rom I.
Ungeachtet dessen ist die Firma Hafele berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzugehen.

ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist der Sitz der Firma Hafele (6092 Birgitz). Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Firma Hafele die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in A-6020 Innsbruck ausschließlich zuständig.